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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53 Abs1;Rechtssatz
Die bloße "Zumittlung" eines Bescheides einer anderen Behörde, somit das Begleitschreiben, sowie die Aufforderung zum Erlag einer Geldstrafe gem § 53 Abs 1 VStG sind kein Bescheid (Hinweis B 24.10.1956, 1198/56).Die bloße "Zumittlung" eines Bescheides einer anderen Behörde, somit das Begleitschreiben, sowie die Aufforderung zum Erlag einer Geldstrafe gem Paragraph 53, Absatz eins, VStG sind kein Bescheid (Hinweis B 24.10.1956, 1198/56).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040249.X01Im RIS seit
12.07.2004