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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1678/48 B 27. September 1949 VwSlg 989 A/1949 RS 1Stammrechtssatz
Auf Grund der Bestimmung des § 8 AVG 1925 ergibt sich die Parteistellung - und somit die Beschwerdeberechtigung - des Sacheigentümers eines mit Verfall bedrohten Gegenstandes im Verwaltungsstrafverfahren; die Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung (§ 8 AVG) ist im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig davon gegeben, dass das Verwaltungsstrafgesetz durch ausdrückliche Bestimmung nur den Beschuldigten, den Privatankläger und den Privatbeteiligten (vgl §§ 32, Abs 1, 56 und 57 VStG 1925, so auch Hellbling, Jr Bl 1946, S 72) der Parteistellung teilhaftig werden lässt (Hinweis auf § 29 DevisenG Parteistellung des Sacheigentümers bei Verfall).Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 8, AVG 1925 ergibt sich die Parteistellung - und somit die Beschwerdeberechtigung - des Sacheigentümers eines mit Verfall bedrohten Gegenstandes im Verwaltungsstrafverfahren; die Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung (Paragraph 8, AVG) ist im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig davon gegeben, dass das Verwaltungsstrafgesetz durch ausdrückliche Bestimmung nur den Beschuldigten, den Privatankläger und den Privatbeteiligten vergleiche Paragraphen 32,, Absatz eins, 56 und 57 VStG 1925, so auch Hellbling, Jr Bl 1946, S 72) der Parteistellung teilhaftig werden lässt (Hinweis auf Paragraph 29, DevisenG Parteistellung des Sacheigentümers bei Verfall).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020237.X03Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009