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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Eine Person, die nicht Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens ist, die jedoch der Behörde ein Beweismittel (hier: Lacksplitter nach Unfall mit Fahrerflucht) übergeben hat, besitzt deshalb keine Parteistellung und auch kein Recht auf Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020237.X01Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009