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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982120089.X04Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011