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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung ist es nicht erforderlich, dass der Beamte auf Grund deren in die Lage versetzt wird, behördliche Entscheidungen in einer bestimmten Richtung zu Gunsten einer Seite zu beeinflussen; ebenso wenig ist es von Belang, wie groß der Einfluss in bestimmten behördlichen Verfahren tatsächlich ist. Es genügt vielmehr, dass die Nebenbeschäftigung ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann (Hinweis VfGH 3.7.1981, B 36/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982120089.X02Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011