RS Vwgh 2007/6/21 2004/10/0095

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §6 Abs2 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung ist nicht allein am bestehenden Bewuchs zu messen; vielmehr geht es im Grunde des § 17 Abs. 3 ForstG um die "Erhaltung dieser Fläche als Wald" und im gegebenen Zusammenhang somit um die Eignung der in Rede stehenden Fläche, eine oder mehrere der in § 6 Abs. 2 ForstG aufgezählten Wirkungen des Waldes auszuüben (vgl. die in Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3, E. 1 zu § 6 referierte Rechtsprechung); in diesem Zusammenhang ist auch an die Pflichten des Waldeigentümers zur Walderhaltung, insbesondere die Wiederbewaldungspflicht (vgl. § 13 ForstG) zu erinnern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100095.X03

Im RIS seit

13.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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