Index
FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §41 Abs5Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der X Versicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in Wien I, Blutgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. März 1982, Zl. B 249-4/81, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der X Versicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Blutgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. März 1982, Zl. B 249-4/81, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist allein strittig, ob die Beschwerdeführerin den Dienstgeberbeitrag (§§ 41 ff FLAG 1967) von den Ende Dezember 1977 auf den Gehaltskonten ihrer Dienstnehmer für Jänner 1978 gutgeschriebenen Arbeitslöhnen in Höhe von 6 v. H. oder in Höhe von 5 v. H. zu entrichten hatte.Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist allein strittig, ob die Beschwerdeführerin den Dienstgeberbeitrag (Paragraphen 41, ff FLAG 1967) von den Ende Dezember 1977 auf den Gehaltskonten ihrer Dienstnehmer für Jänner 1978 gutgeschriebenen Arbeitslöhnen in Höhe von 6 v. H. oder in Höhe von 5 v. H. zu entrichten hatte.
Die Beschwerdeführerin vertrat schon im Verwaltungsverfahren die Rechtsansicht, sie habe die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, BGBl. Nr. 646, betreffend die Herabsetzung des Hundertsatzes des Dienstgeberbeitrages von 6 auf 5 v. H. richtig gehandhabt, da sie die Gehälter jeweils am Monatsletzten des dem Entgeltszeitraum vorangehenden Monats im vorhinein auszahle. Daher müßte der für den Monat Jänner 1978 geltende Hundertsatz angewendet werden. Bei gegenteiliger Ansicht ergebe sich eine unterschiedliche Beitragspflicht für Gehaltszahlungen für den gleichen Lohnzahlungszeitraum, je nachdem, ob der Arbeitgeber die Gehälter am Monatsersten oder am Monatsletzten zur Anweisung bringe. Aus den Gesetzesmaterialien zu BGBl. Nr. 646/1977 folge, daß der Herabsetzung des Dienstgeberbeitrages eine gleichzeitige Anhebung der Pensionsversicherungsbeiträge gegenüberstehe, die für Beitragszeiträume ab Jänner 1978 in Kraft getreten sei. Die Entrichtung eines sechsprozentigen Dienstgeberbeitrages und des erhöhten Pensionsversicherungsbeitrages für Arbeitslöhne, die Ende Dezember 1977 für Jänner 1978 geleistet wurden, sei eine vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewollte erhöhte Belastung für die gegenständlichen Lohnzahlungen. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf die Gesetzesmaterialien zum Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 563, durch das eine gleichartige Maßnahme wie durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977 erfolgt sei (weitere Herabsetzung des Dienstgeberbeitrages verbunden mit einer gleichzeitigen Erhöhung des Pensionsversicherungsbeitrages).Die Beschwerdeführerin vertrat schon im Verwaltungsverfahren die Rechtsansicht, sie habe die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, BGBl. Nr. 646, betreffend die Herabsetzung des Hundertsatzes des Dienstgeberbeitrages von 6 auf 5 v. H. richtig gehandhabt, da sie die Gehälter jeweils am Monatsletzten des dem Entgeltszeitraum vorangehenden Monats im vorhinein auszahle. Daher müßte der für den Monat Jänner 1978 geltende Hundertsatz angewendet werden. Bei gegenteiliger Ansicht ergebe sich eine unterschiedliche Beitragspflicht für Gehaltszahlungen für den gleichen Lohnzahlungszeitraum, je nachdem, ob der Arbeitgeber die Gehälter am Monatsersten oder am Monatsletzten zur Anweisung bringe. Aus den Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1977, folge, daß der Herabsetzung des Dienstgeberbeitrages eine gleichzeitige Anhebung der Pensionsversicherungsbeiträge gegenüberstehe, die für Beitragszeiträume ab Jänner 1978 in Kraft getreten sei. Die Entrichtung eines sechsprozentigen Dienstgeberbeitrages und des erhöhten Pensionsversicherungsbeitrages für Arbeitslöhne, die Ende Dezember 1977 für Jänner 1978 geleistet wurden, sei eine vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewollte erhöhte Belastung für die gegenständlichen Lohnzahlungen. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf die Gesetzesmaterialien zum Abgabenänderungsgesetz 1980, Bundesgesetzblatt , Nr. 563, durch das eine gleichartige Maßnahme wie durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977 erfolgt sei (weitere Herabsetzung des Dienstgeberbeitrages verbunden mit einer gleichzeitigen Erhöhung des Pensionsversicherungsbeitrages).
Ohne auf diese Argumente der Beschwerdeführerin weiter einzugehen, stützte sich die belangte Behörde in dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem sie die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages in der strittigen Höhe und des darauf entfallenden Säumniszuschlages abwies, ausschließlich auf den Wortlaut des Art. III Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, wonach Art. I Z. 17 dieses Gesetzes (Herabsetzung des Dienstgeberbeitrages von 6 v. H. auf 5 v. H.) auf Lohnauszahlungen nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden ist. Kraft dieser ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes bestehe für eine andere Auslegung kein Spielraum.Ohne auf diese Argumente der Beschwerdeführerin weiter einzugehen, stützte sich die belangte Behörde in dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem sie die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages in der strittigen Höhe und des darauf entfallenden Säumniszuschlages abwies, ausschließlich auf den Wortlaut des Artikel römisch drei, Absatz eins, des zitierten Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, wonach Artikel römisch eins, Ziffer 17, dieses Gesetzes (Herabsetzung des Dienstgeberbeitrages von 6 v. H. auf 5 v. H.) auf Lohnauszahlungen nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden ist. Kraft dieser ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes bestehe für eine andere Auslegung kein Spielraum.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt im wesentlichen die schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe ins Treffen. Sie verweist besonders darauf, daß die durch Art. I Z. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 648, erfolgte Erhöhung des Dienstgeberbeitrages zur Pensionsversicherung durch die gleichzeitige Senkung des Dienstgeberbeitrages nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 teilweise gemildert wurde und Art. IX Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977 die in seinem Art. I Z. 2 verfügte Beitragserhöhung mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1978 in Kraft treten habe lassen. Art. III Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, BGBl. Nr. 646, stelle nicht auf einen faktischen Zahlungsvorgang ab, sondern verweise durch die Erwähnung der Lohnzahlung in verkürzter Form auf § 77 Abs. 1 EStG 1972, wo der Lohnzahlungszeitraum eindeutig definiert sei. Schließlich begründet die Beschwerdeführerin die Zahlung der Arbeitslöhne für Jänner 1978 Ende Dezember 1977 mit dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst. Gemäß § 14 Abs. 1 des Kollektivvertrages sei das Gehalt monatlich im vorhinein auszuzahlen und gemäß Abs. 6 dieser Vereinbarung habe die Auszahlung am vorhergehenden Werktag zu erfolgen, wenn der Auszahlungstermin eines Bezuges auf einen Sonn- oder Feiertag falle.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt im wesentlichen die schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe ins Treffen. Sie verweist besonders darauf, daß die durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 648, erfolgte Erhöhung des Dienstgeberbeitrages zur Pensionsversicherung durch die gleichzeitige Senkung des Dienstgeberbeitrages nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 teilweise gemildert wurde und Artikel römisch neun, Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977 die in seinem Artikel römisch eins, Ziffer 2, verfügte Beitragserhöhung mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1978 in Kraft treten habe lassen. Artikel römisch drei, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 646, stelle nicht auf einen faktischen Zahlungsvorgang ab, sondern verweise durch die Erwähnung der Lohnzahlung in verkürzter Form auf Paragraph 77, Absatz eins, EStG 1972, wo der Lohnzahlungszeitraum eindeutig definiert sei. Schließlich begründet die Beschwerdeführerin die Zahlung der Arbeitslöhne für Jänner 1978 Ende Dezember 1977 mit dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Kollektivvertrages sei das Gehalt monatlich im vorhinein auszuzahlen und gemäß Absatz 6, dieser Vereinbarung habe die Auszahlung am vorhergehenden Werktag zu erfolgen, wenn der Auszahlungstermin eines Bezuges auf einen Sonn- oder Feiertag falle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Art. I Z. 17 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, BGBl. Nr. 646, änderte § 41 Abs. 5 FLAG 1967 dahin, daß der Dienstgeberbeitrag mit 5 v. H. der Beitragsgrundlage festgelegt wurde (vorher war er mit 6 v. H. der Beitragsgrundlage festgelegt). Art. III Abs. 1 letzter Satz leg. cit. normiert die Anwendung dieser Änderung auf Lohnauszahlungen nach dem 31. Dezember 1977.Artikel römisch eins, Ziffer 17, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 646, änderte Paragraph 41, Absatz 5, FLAG 1967 dahin, daß der Dienstgeberbeitrag mit 5 v. H. der Beitragsgrundlage festgelegt wurde (vorher war er mit 6 v. H. der Beitragsgrundlage festgelegt). Artikel römisch drei, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. normiert die Anwendung dieser Änderung auf Lohnauszahlungen nach dem 31. Dezember 1977.
Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, BGBl. Nr. 648 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977), fügte in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 51 a ein, wonach für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 2 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten ist. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen auf den Versicherten 0,5 v. H., auf dessen Dienstgeber 1,5 v. H. der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Art. IX leg. cit. normiert das Inkrafttreten dieser Änderung mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1978.Artikel römisch eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 648 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977), fügte in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Paragraph 51, a ein, wonach für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 2 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten ist. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen auf den Versicherten 0,5 v. H., auf dessen Dienstgeber 1,5 v. H. der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Artikel römisch neun, leg. cit. normiert das Inkrafttreten dieser Änderung mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1978.
In den Gesetzesmaterialien zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977 (663 Blg. NR 14. GP) heißt es unter „Finanzielle Auswirkungen“ betreffend die Pensionsversicherung nach dem ASVG, der von den Dienstgebern aufzubringende Zusatzbeitrag sei mit 4,484 Mill. S zu veranschlagen, der Beitrag verringere sich aber um mehr als 3 Mrd. S durch „die Herabsetzung des Beitragssatzes zum Familienlastenausgleich“.In den Gesetzesmaterialien zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977 (663 Blg. NR 14. Gesetzgebungsperiode heißt es unter „Finanzielle Auswirkungen“ betreffend die Pensionsversicherung nach dem ASVG, der von den Dienstgebern aufzubringende Zusatzbeitrag sei mit 4,484 Mill. S zu veranschlagen, der Beitrag verringere sich aber um mehr als 3 Mrd. S durch „die Herabsetzung des Beitragssatzes zum Familienlastenausgleich“.
Die Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie in diesen am gleichen Tag beschlossenen gesetzlichen Maßnahmen einen engen Zusammenhang sieht. Auch der Verwaltungsgerichtshof erblickt darin Anordnungen des Gesetzgebers, die sich wechselseitig ergänzen und bei der Gesetzesauslegung nicht getrennt voneinander betrachtet werden dürfen.
Dies wird noch durch die späteren Akte der Gesetzgebung, auf die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, an Deutlichkeit unterstrichen. Denn der nächste Schritt des Gesetzgebers in der durch die zitierten Bundesgesetze vom 13. Dezember 1977 eingeschlagene Richtung erfolgte durch Abschn. VII Art. I Z. 5 des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, BGBl. Nr. 563 (Abgabenänderungsgesetz 1980), demzumfolge der Dienstgeberbeitrag mit 4,5 v. H. festgelegt wurde (Abschn. VII Art. III Abs. 3 leg. cit. normiert die Anwendung dieser Änderung auf Lohnzahlungen nach dem 31. Dezember 1980), und durch Art. I Z. 16 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, BGBl. Nr. 585 (35. Novelle zum ASVG), wodurch der in § 51 a ASVG vorgesehene Zusatzbeitrag für die Dienstgeber auf 2,6 v. H. erhöht wurde (Art. X Abs. 2 lit. d besagter 35. ASVG-Novelle ordnet das Inkrafttreten dieser Erhöhung mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1981 an). Im Zuge dieser Gesetzgebungstätigkeit wird der an sich unverkennbare Konnex der Neuregelungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1980 auch ausdrücklich festgehalten (457 Blg. NR 15. GP). Dort heißt es:Dies wird noch durch die späteren Akte der Gesetzgebung, auf die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, an Deutlichkeit unterstrichen. Denn der nächste Schritt des Gesetzgebers in der durch die zitierten Bundesgesetze vom 13. Dezember 1977 eingeschlagene Richtung erfolgte durch Abschn. römisch sieben Artikel römisch eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, Bundesgesetzblatt , Nr. 563 (Abgabenänderungsgesetz 1980), demzumfolge der Dienstgeberbeitrag mit 4,5 v. H. festgelegt wurde (Abschn. römisch sieben Artikel römisch drei, Absatz 3, leg. cit. normiert die Anwendung dieser Änderung auf Lohnzahlungen nach dem 31. Dezember 1980), und durch Artikel römisch eins, Ziffer 16, des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, Bundesgesetzblatt , Nr. 585 (35. Novelle zum ASVG), wodurch der in Paragraph 51, a ASVG vorgesehene Zusatzbeitrag für die Dienstgeber auf 2,6 v. H. erhöht wurde (Artikel römisch zehn, Absatz 2, Litera d, besagter 35. ASVG-Novelle ordnet das Inkrafttreten dieser Erhöhung mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1981 an). Im Zuge dieser Gesetzgebungstätigkeit wird der an sich unverkennbare Konnex der Neuregelungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1980 auch ausdrücklich festgehalten (457 Blg. NR 15. Gesetzgebungsperiode Dort heißt es:
„Der Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen steht eine entsprechende Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages zur Pensionsversicherung gegenüber. Die Senkung war angezeigt, um die Dienstgeber durch die notwendige Erhöhung des Pensionsbeitrages nicht zusätzlich zu belasten.“
Aus dem Gesagten folgt die klare Absicht des Gesetzgebers, die hier in Rede stehenden Neuregelungen jeweils synchron wirksam werden zu lassen, d. h. für gleiche Zeiträume die Einführung (Erhöhung) des Zusatzbeitrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und die Verringerung der Belastung mit Dienstgeberbeitrag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 anzuordnen. Eine andere Auslegung würde - wie der Beschwerdefall zeigt - zu dem nicht sinnvollen Ergebnis führen, daß aus der Sicht der beiden Beiträge eine Doppelbelastung eintreten würde.
Gibt es somit an der klaren Absicht des Gesetzgebers keinen Zweifel und steht ihr der Wortlaut des Gesetzes - auf den allein die belangte Behörde ihre Entscheidung zu stützen vermocht hat - entgegen, so ist das Gesetz nach den Intentionen des Gesetzgebers auszulegen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, Zl. 2201/79).Gibt es somit an der klaren Absicht des Gesetzgebers keinen Zweifel und steht ihr der Wortlaut des Gesetzes - auf den allein die belangte Behörde ihre Entscheidung zu stützen vermocht hat - entgegen, so ist das Gesetz nach den Intentionen des Gesetzgebers auszulegen vergleiche , z. B. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, Zl. 2201/79).
Der angefochtene Bescheid ist sohin mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 - da er in bezug auf den Dienstgeberbeitrag und den Säumniszuschlag jeweils eine im Spruch nicht trennbare Einheit bildet - zur Gänze aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist sohin mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 - da er in bezug auf den Dienstgeberbeitrag und den Säumniszuschlag jeweils eine im Spruch nicht trennbare Einheit bildet - zur Gänze aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 18. Jänner 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140112.X00Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022