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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/14/0097Rechtssatz
Daß die Ehegattin des Vorsitzenden des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion den angefochtenen Bescheid in erster Instanz approbiert hat, stellt weder den Befangenheitstatbestand des § 76 Abs 1 lit a BAO noch der des lit d leg cit her. Eine Befangenheit nach § 76 Abs 1 lit c BAO kann er für sich allein gesehen nicht begründen, eine solche läge nur vor, wenn noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzuträte, aus dem zu schließen wäre, das Organ ließe sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten.Daß die Ehegattin des Vorsitzenden des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion den angefochtenen Bescheid in erster Instanz approbiert hat, stellt weder den Befangenheitstatbestand des Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, BAO noch der des Litera d, leg cit her. Eine Befangenheit nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO kann er für sich allein gesehen nicht begründen, eine solche läge nur vor, wenn noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzuträte, aus dem zu schließen wäre, das Organ ließe sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140092.X01Im RIS seit
18.01.1983Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016