RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

DMG 1994 §19 Abs1 Z1 lita;
VStG §27 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1 (Hier zweiter und dritter Satz: Die dem Besch spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 19 Abs 1 Z 1 lit a DMG 1994 (Inverkehrbringen eines den Grenzwert für den Schwermetallgehalt überschreitenden Düngemittels) ist als im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft M verübtes Begehungsdelikt anzusehen. Davon ausgehend wurde gemäß § 27 Abs 1 VStG zu Recht die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft M angenommen. Auf den in einem anderen Verwaltungssprengel gelegenen Sitz der Unternehmensleitung kommt es bei dieser Konstellation nicht an (Hinweis E 25.2.2003, 2001/10/0257).)

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X01

Im RIS seit

23.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten