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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1717/65 E 3. Februar 1966 RS 1Stammrechtssatz
§ 45 Abs 2 StVO stellt keine sogenannte "Kann-Bestimmung" dar, die es der Behörde überlassen würde, nach freiem Ermessen zu entscheiden. Vielmehr hat hier das Wort "kann" die Bedeutung von "hat". Die Behörde wird angewiesen, eine Ausnahme zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu gegeben sind, d.h. wenn tatsächlich ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers nachweisbar ist, das eine solche Ausnahme erfordert. Schon aus dem Wort "erfordert" ergibt sich zwingend, dass hier der Gesetzgeber nur umschreiben wollte, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zu bewilligen ist (Hinweis E 31.1.1964, 249/62).Paragraph 45, Absatz 2, StVO stellt keine sogenannte "Kann-Bestimmung" dar, die es der Behörde überlassen würde, nach freiem Ermessen zu entscheiden. Vielmehr hat hier das Wort "kann" die Bedeutung von "hat". Die Behörde wird angewiesen, eine Ausnahme zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu gegeben sind, d.h. wenn tatsächlich ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers nachweisbar ist, das eine solche Ausnahme erfordert. Schon aus dem Wort "erfordert" ergibt sich zwingend, dass hier der Gesetzgeber nur umschreiben wollte, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zu bewilligen ist (Hinweis E 31.1.1964, 249/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030028.X01Im RIS seit
05.05.2004