RS Vwgh 1983/1/19 81/09/0002

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Veröffentlicht am 19.01.1983
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd § 8 KOVG 1957 muss von dem Beruf ausgegangen werden, den der Beschäftigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (Hinweis auf E vom 28.10.1960, 1831/58)Bei der Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd Paragraph 8, KOVG 1957 muss von dem Beruf ausgegangen werden, den der Beschäftigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (Hinweis auf E vom 28.10.1960, 1831/58)

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981090002.X02

Im RIS seit

13.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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