RS Vwgh 1983/1/19 81/09/0002

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Veröffentlicht am 19.01.1983
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2351/54 E 17. Oktober 1956 VwSlg 4168 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn eine Person, die keine geregelte Berufsausbildung genossen hat, durch längere Zeit in einer bestimmten Wirtschaftssparte praktisch tätig gewesen ist, sodass sie zufolge der hierdurch gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, muss sie aus diesem Grund auch einer Einschätzung nach § 8 KOVG unterzogen werden.Wenn eine Person, die keine geregelte Berufsausbildung genossen hat, durch längere Zeit in einer bestimmten Wirtschaftssparte praktisch tätig gewesen ist, sodass sie zufolge der hierdurch gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, muss sie aus diesem Grund auch einer Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG unterzogen werden.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981090002.X01

Im RIS seit

13.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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