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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §324 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1679/66 E 22. Februar 1967 VwSlg 7091 A/1967 RS 1Stammrechtssatz
Ersparnisse, die aus dem durch die Legalzession des § 324 Abs 3 ASVG nicht erfaßten Teil einer Rente bzw. Pension nach den ASVG herrühren, sind als verwertbares Vermögen anzusehen, das der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt.Ersparnisse, die aus dem durch die Legalzession des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG nicht erfaßten Teil einer Rente bzw. Pension nach den ASVG herrühren, sind als verwertbares Vermögen anzusehen, das der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981080073.X02Im RIS seit
06.04.2004Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011