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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §885;Rechtssatz
Ein Vorvertrag gemäß § 936 ABGB läßt keine Abgabenpflicht nach dem GrEStG entstehen, da er nur die Verabredung enthält, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen. Anders verhält es sich bei einer Punktation gemäß § 885 ABGB, die bereits diejenigen Rechte und Verbindlchkeiten welche in ihr ausgedrückt sind, begründet. Beide eben angeführten Rechtsinstitute stehen einander insofern gleich, als der Vorvertrag gemäß § 936 ABGB die "wesentliche Stücke des Vertrages", die Punktation gemäß § 885 ABGB die "Hauptpunkt" enthalten muß, beide ihrem Inhalt nach also Hauptvertrag müßten bestehen können. Ein Kauf wird - bei entsprechendem Abschlußwillen - mit der Einigung über Sache und Preis geschlossen. Vorvertrag und Punktation können auch einem Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag vorausgehen (Vgl:Ein Vorvertrag gemäß Paragraph 936, ABGB läßt keine Abgabenpflicht nach dem GrEStG entstehen, da er nur die Verabredung enthält, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen. Anders verhält es sich bei einer Punktation gemäß Paragraph 885, ABGB, die bereits diejenigen Rechte und Verbindlchkeiten welche in ihr ausgedrückt sind, begründet. Beide eben angeführten Rechtsinstitute stehen einander insofern gleich, als der Vorvertrag gemäß Paragraph 936, ABGB die "wesentliche Stücke des Vertrages", die Punktation gemäß Paragraph 885, ABGB die "Hauptpunkt" enthalten muß, beide ihrem Inhalt nach also Hauptvertrag müßten bestehen können. Ein Kauf wird - bei entsprechendem Abschlußwillen - mit der Einigung über Sache und Preis geschlossen. Vorvertrag und Punktation können auch einem Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag vorausgehen (Vgl:
Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WohnungseigentumsG 1975, § 2 Note 64; Hinweis E 24.4.1980, 315/78, E 21.5.1981, 1265/78, E 22.10.1981, 2571/79).Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WohnungseigentumsG 1975, Paragraph 2, Note 64; Hinweis E 24.4.1980, 315/78, E 21.5.1981, 1265/78, E 22.10.1981, 2571/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002279.X02Im RIS seit
20.01.1983