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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Es liegt kein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 vor, wenn der Spruch hinsichtlich der Verwaltungsübertretung d. § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht den Hinweis enthält, daß ein gegenseitiger Identitätsnachweis unterblieben sei, da das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalls mit ausschließlichem Sachschaden und darin besteht, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. (Hinweis auf E vom 19.2.1982, Zl. 81/02/0352 und 19.3.1982, Zl. 81/02/0350).Es liegt kein Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 vor, wenn der Spruch hinsichtlich der Verwaltungsübertretung d. Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 nicht den Hinweis enthält, daß ein gegenseitiger Identitätsnachweis unterblieben sei, da das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalls mit ausschließlichem Sachschaden und darin besteht, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. (Hinweis auf E vom 19.2.1982, Zl. 81/02/0352 und 19.3.1982, Zl. 81/02/0350).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981020130.X02Im RIS seit
19.02.2004