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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §80;Rechtssatz
Das Zuwiderhandeln gegen § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall) ist vom Tatbestand des § 80 StGB (fahrlässige Tötung) verschieden, und bildet keinen in die Zuständigkeit der der Gerichte fallenden strafbaren Tatbestand, der durch die Bestrafung des Täters (nach § 80 StGB) im gerichtlichen Verfahren demnach nicht absorbiert wird und daher Straffreiheit im Sinne des § 99 Abs 6 lit c StVO nicht vorliegt (Hinweis E 13.2.1974, 1615/73 und E 9.10.1979, 611/79).Das Zuwiderhandeln gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall) ist vom Tatbestand des Paragraph 80, StGB (fahrlässige Tötung) verschieden, und bildet keinen in die Zuständigkeit der der Gerichte fallenden strafbaren Tatbestand, der durch die Bestrafung des Täters (nach Paragraph 80, StGB) im gerichtlichen Verfahren demnach nicht absorbiert wird und daher Straffreiheit im Sinne des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO nicht vorliegt (Hinweis E 13.2.1974, 1615/73 und E 9.10.1979, 611/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003461.X02Im RIS seit
16.03.2004