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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
Erörterungen zur Frage, ob der VwGH irrig die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde angenommen habe (verneint), weil dem Bfr in zwei verschiedenen Beschwerdeverfahren jeweils die Wiedervorlage der Beschwerde ("Originalbeschwerde" sowie eine Ablichtung derselben, welche für den anderen Berichter als "Original" protokolliert wurde) aufgetragen wurde, er jedoch die "Originalbeschwerde" (=handschriftliche Urbeschwerde) in keinen der beiden Verfahren wieder vorgelegt hat, was zur Einstellung des einen Verfahrens geführt hat.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982100198.X01Im RIS seit
25.10.2004