RS Vwgh 1983/1/24 82/10/0160

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Veröffentlicht am 24.01.1983
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82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2297/78 E 27. Februar 1979 VwSlg 9780 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer für diätetische Zwecke erforderlichen Kennzeichnung eines diätetischen Lebensmittels kann eine Untersagung rechtfertigen, sei es daß die (gesundheitsschädliche) Aufmachung gegen § 17 Abs 1 zweiter Satz LMG 1975 verstößt, wonach nur wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben des § 9 Abs 1 legcit ausgenommen sind, oder daß das Lebensmittel infolge der Aufmachung für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist (§ 17 Abs 4 letzter Halbsatz LMG 1975).Das Fehlen einer für diätetische Zwecke erforderlichen Kennzeichnung eines diätetischen Lebensmittels kann eine Untersagung rechtfertigen, sei es daß die (gesundheitsschädliche) Aufmachung gegen Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz LMG 1975 verstößt, wonach nur wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben des Paragraph 9, Absatz eins, legcit ausgenommen sind, oder daß das Lebensmittel infolge der Aufmachung für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist (Paragraph 17, Absatz 4, letzter Halbsatz LMG 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982100160.X01

Im RIS seit

22.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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