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EStGNorm
BAO §22Rechtssatz
Es ist einem Steuerpflichtigen nicht verwehrt, auf Grund entsprechender Beratung seine beruflichen Verhältnisse günstiger zu gestalten als bisher. Einer solchen Gestaltung ist, wenn Bestimmungen wie § 22 BAO nicht entgegenstehen, auch steuerlich Rechnung zu tragen.Es ist einem Steuerpflichtigen nicht verwehrt, auf Grund entsprechender Beratung seine beruflichen Verhältnisse günstiger zu gestalten als bisher. Einer solchen Gestaltung ist, wenn Bestimmungen wie Paragraph 22, BAO nicht entgegenstehen, auch steuerlich Rechnung zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140081.X03Im RIS seit
25.01.1983Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025