RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §17;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0102 E 4. Mai 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Abweichungen der Ausführung einer wirtschaftlichen Anlage (hier Wirtschaftsweg) vom Projekt bieten, soweit hiedurch für die betroffene Partei keine Mehrkosten entstehen, keinen rechtlich begründeten Anlaß dafür, die Bezahlung von für das betreffende Vorhaben bereits anteilsmäßig rechtskräftig festgelegten Interessentenbeiträgen zu verweigern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070056.X02

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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