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KFGNorm
KFG 1967 §43 Abs4 litbRechtssatz
Eine Aufhebung der Zulassung nach den §§ 44 Abs 2 lit a, 43 Abs 4 lit b KFG 1967 setzt voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt - das heißt einem im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Wohnsitz in der Folge aufgegeben - , das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat.Eine Aufhebung der Zulassung nach den Paragraphen 44, Absatz 2, Litera a,, 43 Absatz 4, Litera b, KFG 1967 setzt voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt - das heißt einem im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Wohnsitz in der Folge aufgegeben - , das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110032.X01Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023