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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wer in einem Verfahren gem § 98 Abs 2 WRG 1959, betreffend Feststellung der rechtlichen Qualität eines Gewässers als öffentliches oder Privatgewässer, Parteistellung hat (§ 8 AVG 1950) und damit auch berechtigt ist, eine Berufung gegen einen im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen unterinstanzlichen Bescheid einzubringen, bestimmt sich nach § 102 WRG 1959.Wer in einem Verfahren gem Paragraph 98, Absatz 2, WRG 1959, betreffend Feststellung der rechtlichen Qualität eines Gewässers als öffentliches oder Privatgewässer, Parteistellung hat (Paragraph 8, AVG 1950) und damit auch berechtigt ist, eine Berufung gegen einen im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen unterinstanzlichen Bescheid einzubringen, bestimmt sich nach Paragraph 102, WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070190.X02Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014