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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauONov NÖ 01te 1981 8200-1 Art2;Rechtssatz
Für die Gemeindeaufsichtsbehörde ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides entscheidend; eine spätere Änderung der Rechtslage ist für sie ohne Relevanz.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982050105.X01Im RIS seit
11.07.2001