RS Vwgh 1983/1/25 81/07/0037

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Veröffentlicht am 25.01.1983
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1 idF 1969/207;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0257/58 E 8. Oktober 1959 VwSlg 5070 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes muß alles das verstanden werden, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Die Anlage ist der weitere, der Bau der engere Begriff. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 38 Abs 1, welche vorerst von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern handelt, dann aber allgemein von anderen Anlagen spricht, demnach die ersterwähnten Objekte in den Begriff der Anlagen ausdrücklich einbezieht (hier: Bauführung im Hochwasserabflußbereich).Unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes muß alles das verstanden werden, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Die Anlage ist der weitere, der Bau der engere Begriff. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins,, welche vorerst von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern handelt, dann aber allgemein von anderen Anlagen spricht, demnach die ersterwähnten Objekte in den Begriff der Anlagen ausdrücklich einbezieht (hier: Bauführung im Hochwasserabflußbereich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981070037.X04

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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