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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §43;Rechtssatz
Der Empfänger wird durch den Familiennamen und die Vornamen gekennzeichnet. Nach § 38 d. Allg. Hochschulstudiengesetzes ist die Führung des akad. Grades im Recht, von dem der Träger des Grades nach seinem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht; daraus ergibt sich, daß d. akad. Grad für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist.Der Empfänger wird durch den Familiennamen und die Vornamen gekennzeichnet. Nach Paragraph 38, d. Allg. Hochschulstudiengesetzes ist die Führung des akad. Grades im Recht, von dem der Träger des Grades nach seinem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht; daraus ergibt sich, daß d. akad. Grad für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1979002777.X01Im RIS seit
19.01.2004Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015