RS Vwgh 1983/1/25 2777/79

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Veröffentlicht am 25.01.1983
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

ABGB §43;
AHStG §38;
AVG Teil1 Abschn4;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Der Empfänger wird durch den Familiennamen und die Vornamen gekennzeichnet. Nach § 38 d. Allg. Hochschulstudiengesetzes ist die Führung des akad. Grades im Recht, von dem der Träger des Grades nach seinem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht; daraus ergibt sich, daß d. akad. Grad für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist.Der Empfänger wird durch den Familiennamen und die Vornamen gekennzeichnet. Nach Paragraph 38, d. Allg. Hochschulstudiengesetzes ist die Führung des akad. Grades im Recht, von dem der Träger des Grades nach seinem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht; daraus ergibt sich, daß d. akad. Grad für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1979002777.X01

Im RIS seit

19.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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