Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §389;Beachte
Besprechung in: ÖffD 4/1983, S 22;Rechtssatz
Findet ein Angehöriger eines öffentlichen Wachkörpers während seiner Dienstverrichtung eine Sache, dann stehen ihm weder Fundnoch Finderrechte zu. Die Ortsobrigkeit ist in einem solchen Fall nicht zur Herausgabe des Fundes verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010271.X01Im RIS seit
08.04.2004