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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §13 idF 1975/335;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0084/72 E 6. September 1973 VwSlg 8449 A/1973 RS 2Stammrechtssatz
Damit ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden kann, muß es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang des Deliktes bildet (Hinweis Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II S 101).Damit ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden kann, muß es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang des Deliktes bildet (Hinweis Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, römisch zwei S 101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020134.X04Im RIS seit
12.06.2001