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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §12 Abs2;Rechtssatz
Nur wenn die Absicht, vom linken Fahrstreifen aus nach rechts einzubiegen, tatsächlich verwirklicht wird, liegt ein Verstoß nach § 12 Abs 2 StVO vor.Nur wenn die Absicht, vom linken Fahrstreifen aus nach rechts einzubiegen, tatsächlich verwirklicht wird, liegt ein Verstoß nach Paragraph 12, Absatz 2, StVO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020134.X01Im RIS seit
12.06.2001