RS Vwgh 2007/6/21 2004/15/0112

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
UniStG 1997 §4 Z24;
UniStG 1997 §4 Z25;

Rechtssatz

Den Pflicht- und Wahlfächern ist gemeinsam, dass sie für das betriebene Studium erforderlich und darüber hinaus Prüfungen abzulegen sind. Diese Voraussetzungen treffen bei Mangel an Vorkenntnissen auch auf den von der Tochter des die Familienbeihilfe Beanspruchenden positiv abgeschlossenen "Grundkurs Italienisch" zu. Der Kurs ist nach den unstrittigen Sachverhaltsannahmen Voraussetzung für den Abschluss des betriebenen Studiums. Über diesen Grundkurs ist eine Prüfung abzulegen. Stellt sich aber der genannte Grundkurs für die Tochter als unabdingbare Voraussetzung für das von ihr betriebene Studium dar und hat sie darüber eine Prüfung mit positivem Ergebnis abgelegt, ist die Absolvierung des Kurses einem Wahl- oder Pflichtfach gleichzusetzen. [Hier: Das von der Tochter an der Universität Wien betriebene Studium lautet: "A301349 Publizistik- und Kommunikationswiss.Italienisch (Stzw)"]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150112.X01

Im RIS seit

17.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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