RS Vwgh 1983/1/31 81/09/0094

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Veröffentlicht am 31.01.1983
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Aus dem Tatbestand der lit e des IX. Abschnittes der Richtsatzverordnung kann nicht der Schluss gezogen werden, die Behörde hätte bei der rechtlichen Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 4 Abs 1 davon auszugehen, dass die - in dem Tatbestand der RichtsatzVO angeführte - Psoriasis auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist. (Hinweis auf E vom 30.10.1972, 1334/70).Aus dem Tatbestand der Litera e, des römisch neun. Abschnittes der Richtsatzverordnung kann nicht der Schluss gezogen werden, die Behörde hätte bei der rechtlichen Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, davon auszugehen, dass die - in dem Tatbestand der RichtsatzVO angeführte - Psoriasis auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist. (Hinweis auf E vom 30.10.1972, 1334/70).

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981090094.X01

Im RIS seit

16.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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