RS Vwgh 1983/2/1 83/05/0002

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Veröffentlicht am 01.02.1983
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §90;
BauRallg impl;
VVG §4;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit einer Exekutionsführung gemäß § 4 VVG 1950 in dem Fall, dass einem Abtragungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen wurde (es waren nicht alle Mauern zur Gänze beseitigt).Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit einer Exekutionsführung gemäß Paragraph 4, VVG 1950 in dem Fall, dass einem Abtragungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen wurde (es waren nicht alle Mauern zur Gänze beseitigt).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983050002.X01

Im RIS seit

02.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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