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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0183 E 8. Oktober 1985;Rechtssatz
§ 34 Abs 1 WRG 1959 sieht bei der Festlegung eines Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage eines Objektes, das seinen Wasserbedarf aus einer bestehenden genossenschaftlichen Anlage decken könnte (im Hinblick auf die aus der Festlegung des Wasserschutzgebietes resultierende Beschränkung der freien Verfügung von Privateigentum) keine Interessenabwägung vor.Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sieht bei der Festlegung eines Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage eines Objektes, das seinen Wasserbedarf aus einer bestehenden genossenschaftlichen Anlage decken könnte (im Hinblick auf die aus der Festlegung des Wasserschutzgebietes resultierende Beschränkung der freien Verfügung von Privateigentum) keine Interessenabwägung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070203.X05Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015