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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0183 E 8. Oktober 1985;Rechtssatz
Im Verfahren gem § 34 Abs 1 WRG 1959 ist die Frage zu klären, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trinkbzw Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden können.Im Verfahren gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist die Frage zu klären, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trinkbzw Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070203.X04Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015