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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0183 E 8. Oktober 1985;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bfr seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz gem § 34 Abs 1 WRG 1959 für eine bestehende Wasserversorgungsanlage des Bfr zu versagen.Der Umstand, dass der Bfr seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 für eine bestehende Wasserversorgungsanlage des Bfr zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070203.X03Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015