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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0183 E 8. Oktober 1985;Rechtssatz
Aus der Verwendung des Wortes "kann" durch den Gesetzgeber ist allein nicht der zwingende Schluss zur Befugnis einer Ermessensentscheidung zu ziehen. Ob der Gesetzgeber die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung oder zu einer gebundenen Entscheidung einräumt, muss dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Wort "kann" im § 34 Abs 1 WRG 1959 räumt ein Ermessen nicht ein.Aus der Verwendung des Wortes "kann" durch den Gesetzgeber ist allein nicht der zwingende Schluss zur Befugnis einer Ermessensentscheidung zu ziehen. Ob der Gesetzgeber die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung oder zu einer gebundenen Entscheidung einräumt, muss dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Wort "kann" im Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 räumt ein Ermessen nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070203.X02Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015