TE Vwgh Beschluss 1983/2/2 82/03/0003

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Veröffentlicht am 02.02.1983
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §9;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §84;
VwGG §34 Abs1;
  1. StVO 1960 § 100 heute
  2. StVO 1960 § 100 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  4. StVO 1960 § 100 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  5. StVO 1960 § 100 gültig von 17.05.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  6. StVO 1960 § 100 gültig von 06.10.2015 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  7. StVO 1960 § 100 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 100 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  9. StVO 1960 § 100 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  10. StVO 1960 § 100 gültig von 01.09.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 100 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  13. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. StVO 1960 § 100 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  16. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2003 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. StVO 1960 § 100 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. StVO 1960 § 100 gültig von 01.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  19. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  20. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2000
  22. StVO 1960 § 100 gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  23. StVO 1960 § 100 gültig von 20.11.1997 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/1997
  24. StVO 1960 § 100 gültig von 01.10.1994 bis 19.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  25. StVO 1960 § 100 gültig von 15.07.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1990
  26. StVO 1960 § 100 gültig von 01.03.1989 bis 14.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  27. StVO 1960 § 100 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Varga, in der Beschwerdesache des HK in G, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. November 1981, Zl. 11 - 22 K 10 - 81, betreffend Beseitigungsauftrag nach § 100 Abs. 4 StVO 1960, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Varga, in der Beschwerdesache des HK in G, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. November 1981, Zl. 11 - 22 K 10 - 81, betreffend Beseitigungsauftrag nach Paragraph 100, Absatz 4, StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens, der mit der Beschwerde vorgelegten Fotokopie des angefochtenen Bescheides sowie der zur Prüfung der Beschwerdeberechtigung durch den Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten und Ausfertigungen des Ediktes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 1976, GZ. 20 S 37/76-2, betreffend die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers und des Beschlusses desselben Gerichtes vom 3. Dezember 1981, GZ. 20 S 37/76-119, betreffend die Aufhebung dieses Konkurses gemäß § 167 KO ergibt sich folgender Sachverhalt:Auf Grund des Beschwerdevorbringens, der mit der Beschwerde vorgelegten Fotokopie des angefochtenen Bescheides sowie der zur Prüfung der Beschwerdeberechtigung durch den Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten und Ausfertigungen des Ediktes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 1976, GZ. 20 S 37/76-2, betreffend die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers und des Beschlusses desselben Gerichtes vom 3. Dezember 1981, GZ. 20 S 37/76-119, betreffend die Aufhebung dieses Konkurses gemäß Paragraph 167, KO ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 29. Mai 1981 wurde der Firma K. Werbung zu Handen des Beschwerdeführers gemäß § 100 Abs. 4 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO der Auftrag erteilt, die Werbungen, welche auf den Plakatwänden auf dem Grundstück Nr. n/1, KG. X, unmittelbar südlich der Eisenbahnunterführung der ÖBB-Strecke Graz - St. Gotthard nahe des Böschungsfußes des Bahndammes an der Ost- bzw. Nordostseite des Autobahnzubringers Ost, Grazer Schnellstraße S 39, angebracht seien, binnen einer Frist von drei Wochen zu entfernen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die S 39 sei eine Freilandstraße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 16 StVO. Nach § 84 Abs. 2 StVO sei außerhalb von Ortsgebieten die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Straßenrand verboten. Die gegenständliche Anlage befinde sich 23 m vom Fahrbahnrand entfernt. Weiters wurden die Werbungen (Plakate) im Detail beschrieben.Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 29. Mai 1981 wurde der Firma K. Werbung zu Handen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 100, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, StVO der Auftrag erteilt, die Werbungen, welche auf den Plakatwänden auf dem Grundstück Nr. n/1, KG. römisch zehn, unmittelbar südlich der Eisenbahnunterführung der ÖBB-Strecke Graz - St. Gotthard nahe des Böschungsfußes des Bahndammes an der Ost- bzw. Nordostseite des Autobahnzubringers Ost, Grazer Schnellstraße S 39, angebracht seien, binnen einer Frist von drei Wochen zu entfernen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die S 39 sei eine Freilandstraße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, StVO. Nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO sei außerhalb von Ortsgebieten die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Straßenrand verboten. Die gegenständliche Anlage befinde sich 23 m vom Fahrbahnrand entfernt. Weiters wurden die Werbungen (Plakate) im Detail beschrieben.

Dagegen erhob der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers rechtzeitig Berufung, in der er insbesondere auf das damals noch zu AZ. 20 S 37/76 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz anhängige Konkursverfahren verwies. In einer weiteren Stellungnahme vom 11. September 1981 brachte er u. a. vor, es seien die Tafeln in einen entsprechenden Abstand aufgestellt, sodaß Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht verletzt würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1981, der, wie sich aus der Zustellverfügung ergibt, dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde der Berufung der Firma K. Werbung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, die (nunmehr auch im Spruch) detailliert angeführten Werbungen binnen drei Wochen zu beseitigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß die Werbungen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand der S 39 angebracht seien und kein Ortsgebiet im Sinne der Bestimmungen des § 2 Z. 15 StVO vorliege. Ein Antrag auf Bewilligung im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO sei im übrigen nicht gestellt worden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1981, der, wie sich aus der Zustellverfügung ergibt, dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde der Berufung der Firma K. Werbung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, die (nunmehr auch im Spruch) detailliert angeführten Werbungen binnen drei Wochen zu beseitigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß die Werbungen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand der S 39 angebracht seien und kein Ortsgebiet im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 15, StVO vorliege. Ein Antrag auf Bewilligung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, StVO sei im übrigen nicht gestellt worden.

Die dagegen - vom Beschwerdeführer und nicht von der Firma - erhobene Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. So kann demgemäß etwa ein baupolizeilicher Auftrag oder eine solche Erlaubnis mangels anderslautender Regelungen nur jemanden erteilt werden, der nach bürgerlichem Recht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, also einer physischen oder juristischen Person. Selbst die (protokollierte) Firma eines Kaufmannes ist gemäß § 17 HGB nur der Name, unter der er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Erwirkung einer Baubewilligung (oder die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages) kann aber nicht als Geschäft bezeichnet werden, das der Kaufmann "im Handel" betreibt. Ein Verwaltungsakt, der sich an eine Nichtperson richtet, vermag keinerlei Rechtswirkungen hervorzurufen. Er geht ins Leere. (Vgl. zum Ganzen die hg.Wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. So kann demgemäß etwa ein baupolizeilicher Auftrag oder eine solche Erlaubnis mangels anderslautender Regelungen nur jemanden erteilt werden, der nach bürgerlichem Recht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, also einer physischen oder juristischen Person. Selbst die (protokollierte) Firma eines Kaufmannes ist gemäß Paragraph 17, HGB nur der Name, unter der er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Erwirkung einer Baubewilligung (oder die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages) kann aber nicht als Geschäft bezeichnet werden, das der Kaufmann "im Handel" betreibt. Ein Verwaltungsakt, der sich an eine Nichtperson richtet, vermag keinerlei Rechtswirkungen hervorzurufen. Er geht ins Leere. (Vgl. zum Ganzen die hg.

Entscheidungen vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A -

verstärkter Senat, vom 10. November 1970, Slg. Nr. 7902/A, und vom

21. Juni 1979, Zl. 3252/78). Diese Grundsätze haben mangels

anderslautender Regelungen auch für einen straßenpolizeilichen

Beseitigungsauftrag im Sinne des § 100 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 84 StVO zu gelten.

     Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist ein auf

§ 100 Abs. 4 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO gestützter

straßenpolizeilicher Auftrag zur Entfernung von (ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs. 3 StVO angebrachten) Werbungen. Nach dem erstinstanzlichen Bescheidspruch wird als Verpflichteter ausdrücklich die "Firma K. Werbung", also eine Nichtperson, da weder physische noch juristische Person, genannt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich die Berufung der "Firma K. Werbung" abgewiesen. Durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde somit jemand zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit fehlt. Der Bescheid hat damit überhaupt keine Rechtswirkungen hervorrufen können. Es ist hier nicht anders, als wenn die Behörde mit ihrem Bescheid eine physische Person verpflichtet hätte, die nicht existiert. (Vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A). Dem Beschwerdeführer gegenüber vermag der angefochtene Bescheid somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann aber nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch den angefochtenen Bescheid konnte aber, da er sich nach den obigen Ausführungen gegen eine Nichtperson richtet und keinerlei Rechtswirkungen nach sich zu ziehen vermag, der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werden.straßenpolizeilicher Auftrag zur Entfernung von (ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO angebrachten) Werbungen. Nach dem erstinstanzlichen Bescheidspruch wird als Verpflichteter ausdrücklich die "Firma K. Werbung", also eine Nichtperson, da weder physische noch juristische Person, genannt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich die Berufung der "Firma K. Werbung" abgewiesen. Durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde somit jemand zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit fehlt. Der Bescheid hat damit überhaupt keine Rechtswirkungen hervorrufen können. Es ist hier nicht anders, als wenn die Behörde mit ihrem Bescheid eine physische Person verpflichtet hätte, die nicht existiert. (Vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A). Dem Beschwerdeführer gegenüber vermag der angefochtene Bescheid somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann aber nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch den angefochtenen Bescheid konnte aber, da er sich nach den obigen Ausführungen gegen eine Nichtperson richtet und keinerlei Rechtswirkungen nach sich zu ziehen vermag, der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Da somit der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, war seine Beschwerde unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 mangels Beschwerdeberechtigung nach § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.Da somit der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, war seine Beschwerde unter Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, mangels Beschwerdeberechtigung nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen.

Wien, am 2. Februar 1983

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030003.X00

Im RIS seit

05.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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