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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 92/02/0263 E VS 8. Juni 1993 VwSlg 13848 A/1993 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die vom VwGH im E vom 22. Oktober 1982, Zl. 82/02/0121, angestellten Erwägungen, daß die auf der rechten Seite einer Fahrbahn angebrachten Bodenmarkierungen keine Rechtswirkungen in bezug auf die linke Seite der Fahrbahn haben, gelten auch für den Fall, daß Bodenmarkierungen auf einem Platz oder einer platzartigen Erweiterung der Fahrbahn angebracht sind und dadurch das Halten und Parken auf einem bestimmten Teil dieser Fläche geregelt ist, ohne daß auf irgendeine Weise zum Ausdruck kommt, daß durch die Anbringung der Bodenmarkierungen das Halten und Parken außerhalb dieser auf dem ganzen (üblichen) Platze unzulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981030115.X01Im RIS seit
26.02.2004