RS Vwgh 1983/2/3 81/08/0151

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Veröffentlicht am 03.02.1983
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §107 Abs1 impl;
  1. ASVG § 107 heute
  2. ASVG § 107 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 107 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981080151.X01

Im RIS seit

07.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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