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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Sie beruht auf der ohne Verstoß gegen Denkgesetze berechtigten Annahme, bei mangelhaften Aufzeichnungen wären nicht nur nachgewiesenermaßen nichtverbuchte Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden. Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140255.X02Im RIS seit
11.02.1983