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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §82 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Beamter nach dem Bericht seines Vorgesetzen sich nicht durch irgendwelche besonderen Leistungen von den übrigen in einer Arbeitsgruppe tätigen Mitarbeitern unterscheidet, spricht weder für noch gegen die Beurteilung dieses Beamten (Für ihn deshalb nicht, weil er in keiner Weise substantiiert dargelegt hat, dass die Tätigkeit seiner Arbeitsgruppe und damit seine Leistung erheblich über dem Durchschnitt des zu erwartenden Arbeitserfolges liegt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982090145.X02Im RIS seit
30.09.2004