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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §82 Abs1;Rechtssatz
Leistungsfeststellungen sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit und Leistung des Beurteilten bilden; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Der Leistungsfeststellung sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrundezulegen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982090145.X01Im RIS seit
30.09.2004