RS Vwgh 1983/2/15 82/11/0202

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Veröffentlicht am 15.02.1983
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd §§ 58 Abs 3 und 64 Abs 5 KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen §§ 431, 411 und 335 StG).Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110202.X02

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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