Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0046 E 2. März 1982 RS 2Stammrechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme dar, die bezweckt, jene Personen vom Straßenverkehr auszuschließen, deren bisheriges Verhalten den Schluß zuläßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer sind (Hinweis E 9.5.1980, 0710/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110202.X01Im RIS seit
17.11.2004