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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85 Abs1;Rechtssatz
Der Inhalt des § 85 Abs 1 WRG 1959 bedeutet, dass eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft nur dann besteht, wenn das in der Satzung vorzusehende Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Die Satzung kann weder die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ausschließen (Hinweis E 10.10.1959, 1911/56) noch bestimmen, dass vorstehende Streitigkeiten bei Gericht oder unmittelbar bei der Wasserrechtsbehörde auszutragen sind. Eine derartige Regelung widerspräche dem die Bestimmung über die Wasserrechtsgenossenschaft beherrschenden Grundsatz der Selbstverwaltung (Hinweis VfGH 5.10.1978, Slg 8402, E VwGH 11.11.1965, 1215/65).Der Inhalt des Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet, dass eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft nur dann besteht, wenn das in der Satzung vorzusehende Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Die Satzung kann weder die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ausschließen (Hinweis E 10.10.1959, 1911/56) noch bestimmen, dass vorstehende Streitigkeiten bei Gericht oder unmittelbar bei der Wasserrechtsbehörde auszutragen sind. Eine derartige Regelung widerspräche dem die Bestimmung über die Wasserrechtsgenossenschaft beherrschenden Grundsatz der Selbstverwaltung (Hinweis VfGH 5.10.1978, Slg 8402, E VwGH 11.11.1965, 1215/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070198.X03Im RIS seit
30.08.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014