RS Vwgh 1983/2/15 82/07/0198

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Veröffentlicht am 15.02.1983
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §85 Abs1;
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Inhalt des § 85 Abs 1 WRG 1959 bedeutet, dass eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft nur dann besteht, wenn das in der Satzung vorzusehende Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Die Satzung kann weder die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ausschließen (Hinweis E 10.10.1959, 1911/56) noch bestimmen, dass vorstehende Streitigkeiten bei Gericht oder unmittelbar bei der Wasserrechtsbehörde auszutragen sind. Eine derartige Regelung widerspräche dem die Bestimmung über die Wasserrechtsgenossenschaft beherrschenden Grundsatz der Selbstverwaltung (Hinweis VfGH 5.10.1978, Slg 8402, E VwGH 11.11.1965, 1215/65).Der Inhalt des Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet, dass eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft nur dann besteht, wenn das in der Satzung vorzusehende Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Die Satzung kann weder die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ausschließen (Hinweis E 10.10.1959, 1911/56) noch bestimmen, dass vorstehende Streitigkeiten bei Gericht oder unmittelbar bei der Wasserrechtsbehörde auszutragen sind. Eine derartige Regelung widerspräche dem die Bestimmung über die Wasserrechtsgenossenschaft beherrschenden Grundsatz der Selbstverwaltung (Hinweis VfGH 5.10.1978, Slg 8402, E VwGH 11.11.1965, 1215/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982070198.X03

Im RIS seit

30.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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