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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs3 liti;Rechtssatz
Enthält eine Satzung gesetzwidrigerweise keine Bestimmung über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis, ist eine unmittelbare Anrufung der Wasserrechtsbehörde im Grunde des § 85 Abs 1 in Verbindung mit § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 nicht zulässig.Enthält eine Satzung gesetzwidrigerweise keine Bestimmung über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis, ist eine unmittelbare Anrufung der Wasserrechtsbehörde im Grunde des Paragraph 85, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070198.X01Im RIS seit
30.08.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014