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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §1;Beachte
Vorgeschichte: 82/07/0058 E 18. Mai 1982; Fortgesetztes Verfahren: 87/07/0037 E 3. März 1987;Rechtssatz
Läuft ein Antrag eines allenfalls Betroffenen nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf die Schaffung eines Exekutionstitels hinaus, welcher durch rechtskräftig und vollstreckbar formulierte Auflagen in einem vorangegangenen Bewilligungsverfahren bereits vorliegt, dann ist eine Antragstellung nach § 138 WRG 1959 nicht notwendig, weil die aus diesen Auflagen berechtigte Partei auf die Vornahme der erforderlichen Vollstreckungsschritte zur Erfüllung dieser Auflagen bei den Behörden dringen kann (hier: Auflagen im Schutzgebietsbescheid für Wasserversorgungsunternehmen im Bereich einer gewerblichen Betriebsanlage eines Dritten auf Kosten des Wasserversorgungsunternehmens.Läuft ein Antrag eines allenfalls Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf die Schaffung eines Exekutionstitels hinaus, welcher durch rechtskräftig und vollstreckbar formulierte Auflagen in einem vorangegangenen Bewilligungsverfahren bereits vorliegt, dann ist eine Antragstellung nach Paragraph 138, WRG 1959 nicht notwendig, weil die aus diesen Auflagen berechtigte Partei auf die Vornahme der erforderlichen Vollstreckungsschritte zur Erfüllung dieser Auflagen bei den Behörden dringen kann (hier: Auflagen im Schutzgebietsbescheid für Wasserversorgungsunternehmen im Bereich einer gewerblichen Betriebsanlage eines Dritten auf Kosten des Wasserversorgungsunternehmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070161.X01Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013