TE Vwgh Beschluss 1983/2/15 82/05/0133

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Veröffentlicht am 15.02.1983
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §50;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §49 Abs6;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, in der Beschwerdesache der ML in L, vertreten durch Dr. Werner Steinacher, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. August 1982, Zl. BauR-7488/1-1982 Fa/Ha, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1.) Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, 2.) Dr. E und 3.) HF, beide in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.686,-- sowie den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 2.786,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. September 1979 hatte der Magistrat Linz den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 459/11 der Katastralgemeinde X erteilt.Mit Bescheid vom 24. September 1979 hatte der Magistrat Linz den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 459/11 der Katastralgemeinde römisch zehn erteilt.

Am 2. Oktober 1980 ersuchten die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien unter anderem um die Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauplan betreffend die Errichtung eines Sickerschachtes, welcher gegenüber dem ursprünglichen Plan näher der Grundgrenze der Beschwerdeführerin situiert wurde. Nach mehreren Verfahrensschritten, unter anderem einer mündlichen Verhandlung am 9. März 1981, bei welcher eine Reihe von Einwendungen erhoben wurden, wies der Magistrat der Stadt Linz mit Bescheid vom 16. April 1982 das Ersuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß seit 12. Dezember 1977 eine Bausperre wirksam sei und der Bebauungsplanentwurf die offene Bauweise unter Anordnung von Baufluchtlinien vorsehe. Der Sickerschacht komme zur Gänze außerhalb der Baufluchtlinie und somit auf einer von der Bebauung freizuhaltenden Grundfläche zu liegen.

Auf Grund der dagegen von den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien eingebrachten Berufung behob der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 14. Juli 1982 den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung, daß es sich bei dem Sickerschacht um kein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben handle.

Der gegen diesen Berufungsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Im wesentlichen teilte die Gemeindeaufsichtsbehörde die Auffassung der Baubehörde zweiter Instanz, die Bewilligungspflicht des Sickerschachtes sei nicht gegeben.

Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragt die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beschwert.

Diese Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig:

Nach § 46 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder in öffentlichen Rechten (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. § 46 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt sodann den Begriff "öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn" näher und nennt eine demonstrative Aufzählung von Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen.Nach Paragraph 46, Absatz 2, der Oberösterreichischen Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,, können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder in öffentlichen Rechten (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Paragraph 46, Absatz 3, des Gesetzes bestimmt sodann den Begriff "öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn" näher und nennt eine demonstrative Aufzählung von Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen.

Aus der Regelung des § 46 Abs. 2 Oö Bauordnung ergibt sich eindeutig, daß Nachbarn nur gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben können. Außerhalb des Baubewilligungsverfahrens sieht die Oberösterreichische Bauordnung keinerlei "Nachbarrechte" vor und entspricht insoweit der Tiroler Bauordnung, zu der der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1982, Zl. 82/06/0117, ausgesprochen hat, daß dann, wenn die Frage der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens durch die Baubehörde verneint wurde, eine Verletzung von Nachbarrechten nach dem Gesetz nicht erfolgen kann. Das Recht nach § 46 Abs. 2 Oö Bauordnung ist ausschließlich darauf gerichtet, daß keine Baubewilligung unter Verletzung der Rechte von Nachbarn erteilt werden darf. Dies ergibt sich überdies aus der Bestimmung des § 50 Abs. 1 Oö Bauordnung, wonach dann, wenn eine Baubewilligung erteilt wird, im Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen ist. Wird aber, wenngleich aus formalen Gründen und sei es materiell zu Unrecht, das Bauansuchen zurückgewiesen, weil die Frage der Bewilligungspflicht verneint wird, oder, wie im Beschwerdefall, auf Grund der Verneinung der Bewilligungspflicht der unterinstanzliche Baubewilligungsbescheid aufgehoben, dann kann von einer Verletzung der vom Gesetz festgelegten Rechte der Nachba1rn nach der gegebenen Rechtslage keine Rede sein. Besitzt der Nachbar, wie dargetan, ausschließlich ein Recht darauf, daß eine Baubewilligung nicht erteilt wird, dann ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides im Berufungswege in ihren Rechten keinesfalls verletzt werden konnte. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.Aus der Regelung des Paragraph 46, Absatz 2, Oö Bauordnung ergibt sich eindeutig, daß Nachbarn nur gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben können. Außerhalb des Baubewilligungsverfahrens sieht die Oberösterreichische Bauordnung keinerlei "Nachbarrechte" vor und entspricht insoweit der Tiroler Bauordnung, zu der der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1982, Zl. 82/06/0117, ausgesprochen hat, daß dann, wenn die Frage der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens durch die Baubehörde verneint wurde, eine Verletzung von Nachbarrechten nach dem Gesetz nicht erfolgen kann. Das Recht nach Paragraph 46, Absatz 2, Oö Bauordnung ist ausschließlich darauf gerichtet, daß keine Baubewilligung unter Verletzung der Rechte von Nachbarn erteilt werden darf. Dies ergibt sich überdies aus der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Oö Bauordnung, wonach dann, wenn eine Baubewilligung erteilt wird, im Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen ist. Wird aber, wenngleich aus formalen Gründen und sei es materiell zu Unrecht, das Bauansuchen zurückgewiesen, weil die Frage der Bewilligungspflicht verneint wird, oder, wie im Beschwerdefall, auf Grund der Verneinung der Bewilligungspflicht der unterinstanzliche Baubewilligungsbescheid aufgehoben, dann kann von einer Verletzung der vom Gesetz festgelegten Rechte der Nachba1rn nach der gegebenen Rechtslage keine Rede sein. Besitzt der Nachbar, wie dargetan, ausschließlich ein Recht darauf, daß eine Baubewilligung nicht erteilt wird, dann ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides im Berufungswege in ihren Rechten keinesfalls verletzt werden konnte. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die teilweise Abweisung betrifft das Begehren der Mitbeteiligten auf Zuerkennung des gesamten Schriftsatzaufwandes, dies deshalb, weil sie gemäß § 49 Abs. 6 VwGG 1965 als eine Partei anzusehen sind und ihnen daher der Schriftsatzaufwand nur anteilsmäßig zuzusprechen war.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die teilweise Abweisung betrifft das Begehren der Mitbeteiligten auf Zuerkennung des gesamten Schriftsatzaufwandes, dies deshalb, weil sie gemäß Paragraph 49, Absatz 6, VwGG 1965 als eine Partei anzusehen sind und ihnen daher der Schriftsatzaufwand nur anteilsmäßig zuzusprechen war.

Wien, am 15. Februar 1983

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982050133.X00

Im RIS seit

27.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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