RS Vwgh 1983/2/16 81/13/0150

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Veröffentlicht am 16.02.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 299 Abs 3 BAO normiert lediglich, daß die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes nur aufgehoben werden darf, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim VwGH oder VfGH angefochten ist. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob dieser Anfechtung eine Parteienbeschwerde oder eine Präsidentenbeschwerde gemäß § 299 BAO zugrunde liegt.Paragraph 299, Absatz 3, BAO normiert lediglich, daß die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes nur aufgehoben werden darf, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim VwGH oder VfGH angefochten ist. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob dieser Anfechtung eine Parteienbeschwerde oder eine Präsidentenbeschwerde gemäß Paragraph 299, BAO zugrunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981130150.X01

Im RIS seit

16.02.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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