Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §214;Rechtssatz
Solange ein Zahlungsaufschub nicht beendet ist, tritt bei Verrechnung der Zahlungen (Gutschriften) auf dem Abgabenkonto an die Stelle der ältesten Fälligkeit der jeweils gewährte Zahlungstermin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003854.X02Im RIS seit
16.02.1983