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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 83/08/0200 E VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12325 A/1986; (RIS: abwh)Rechtssatz
Der Komplementär einer KG bleibt auch nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der KG Dienstgeber der bei der KG beschäftigten Dienstnehmer; er haftet daher für die nach der Konkurseröffnung entstehenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren als Beitragsschuldner gem § 58 Abs 2 ASVG sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen als auch mit seinem Privatvermögen (Hinweis E 24.6.1976, 1571/75).Der Komplementär einer KG bleibt auch nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der KG Dienstgeber der bei der KG beschäftigten Dienstnehmer; er haftet daher für die nach der Konkurseröffnung entstehenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren als Beitragsschuldner gem Paragraph 58, Absatz 2, ASVG sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen als auch mit seinem Privatvermögen (Hinweis E 24.6.1976, 1571/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981080155.X01Im RIS seit
18.09.2002